Kommunale Klimaanpassungskonzepte

Auf dieser Website finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Erstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte im Zuge der Novelle des Klimaanpassungsgesetzes (KlAnG NRW), die in der Klimaanpassungskonzeptverordnung (KlAnKVO NRW) konkretisiert werden. Die Konzeptverordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Kommunale Klimaanpassungskonzepte sind strategische Planungswerkzeuge und zeigen, wie Städte und Gemeinden sich auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten können. Sie helfen dabei, Klimarisiken vor Ort zu analysieren, Handlungsbedarfe zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu planen und umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen sollen künftig alle Kommunen über ein Klimaanpassungskonzept verfügen. Damit schaffen sie eine wichtige Grundlage, um sich frühzeitig und systematisch an die Folgen des Klimawandels anzupassen.

Das Fachzentrum Klimaanpassung, Klimaschutz, Wärme und Erneuerbare Energien des LANUK NRW berät und begleitet die Kommunen bei der Erstellung ihrer Klimaanpassungskonzepte. Es stellt die dafür erforderlichen kommunalen Datenpakete bereit und nimmt die erstellten Konzepte sowie die entsprechenden Ratsbeschlüsse entgegen.

Anna Vetter - ab 11.2026 Klimaanpassungsmanagement

 
Charlotte Hüser Datenbereitstellung

+49 2361 305-2107

Was bedeutet die Konzeptpflicht für NRW?

Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) verpflichtet die Länder, kommunale Klimaanpassungskonzepte zu verankern. Nordrhein-Westfalen setzt dies über § 5 Abs. 3 des Klimaanpassungsgesetzes (KlAnG NRW) und die darauf basierende Klimaanpassungskonzeptverordnung (KlAnKVO NRW) um, die am 01.01.2027 in Kraft tritt.

1
Verpflichtete Stellen
Alle Gemeinden in NRW sind unabhängig von ihrer Größe oder Kreiszugehörigkeit verpflichtet.
2
Einzige Ausnahme
Gemeinden, die bis zum 31.12.2026 eine Bewilligung für die DAS-Bundesförderung für ein nachhaltiges Anpassungskonzept vorlegen, sind befreit.
3
Interkommunale Zusammenarbeit
Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Konzept erstellen. Die Konzepte müssen jeweils separat im Gemeinderat beschlossen werden.
4
Rolle des LANUK
Das LANUK berät Kommunen zur Konzepterstellung, stellt Klima- und Umweltdaten zentral bereit und nimmt die Anzeige der Konzepte und Ratsbeschlüsse entgegen 
(E-Mail mit Link und Beschluss an ka-konzepte@lanuk.nrw.de).

Rechtliche Grundlagen

Klimaanpassungsgesetz NRW

KlAnG folgt

 

Klimaanpassungskonzeptverordnung

KlAnKVO folgt

 

Die drei Bausteine

Ein Klimaanpassungskonzept nach der KlAnKVO umfasst drei aufeinander aufbauenden Bausteine.

BAUSTEIN 1 / § 3 ABS. 2

Darstellung der Klima-
entwicklung und Klimafolgen

Aufbereitung der heutigen und künftigen klimatischen Bedingungen der Gemeinde und der Klimafolgen.

BAUSTEIN 2 / § 3 ABS. 3

Betroffenheitsanalyse

Analyse der lokalen Verwundbarkeiten und Betroffenheiten. Die Gemeinde wählt die relevanten Handlungsfelder, z. B. Stadtplanung, Wasserwirtschaft und Gesundheitsschutz, selbst aus.

BAUSTEIN 3 / § 3 ABS. 4

Maßnahmenkatalog

Priorisierte Maßnahmensteckbriefe und Empfehlungen an weitere Träger öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinde.

Zeiten und Fristen

Bis wann muss die Gemeinde das Klimaanpassungskonzept erstellen 
und im Rat beschließen?

Die Frist zur Ratsbeschlussfassung hängt von der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ab.

 
 

14.10.2026Beschluss der KlAnG-Novelle als Ermächtigungsgrundlage für die KlAnKVO

 

31.12.2026 Stichtag der Ausnahmeregelung: Nur eine bis dahin bewilligte DAS-Förderung befreit von der Konzepterstellungspflicht

 

01.01.2027 KlAnKVO tritt in Kraft

 

August 2027, 2028 und 2029 Auszahlung des Belastungsausgleichs in drei Tranchen

30.11.2029 Ratsbeschlussfrist des Klimaanpassungskonzeptes für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

30.11.2030 Ratsbeschlussfrist des Klimaanpassungskonzeptes für Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

oder interkommunaler Klimaanpassungskonzepte

 

Veröffentlichung des Klimaanpassungskonzeptes im Internet und Anzeige beim LANUK NRW

Innerhalb von 30 Tagen nach Ratsbeschluss

Finanzierung - Belastungsausgleich

Für die Erstellung des Klimaanpassungskonzepts erhalten verpflichtete Gemeinden einen pauschalen Belastungsausgleich (§ 5 KlAnKVO): 
einen fixen Sockelbetrag von 55.000,00 € zuzüglich eines einwohnerabhängigen Zuschlags von 0,10 € pro Einwohnendem.

Maßgeblich ist die am 31.12.2024 beim Statistischen Landesamt NRW gemeldete Bevölkerungszahl. Gemeinden mit bewilligter DAS-Förderung sind von der Pflicht befreit und erhalten daher keinen Belastungsausgleich.

 

Sockelbetrag 55.000,00 € 
Gemeinde mit 20.000 EW + 2.000,00 € 
Gesamt 57.000,00 € 
Aug. 2027
19.000,00 €
Aug. 2028
19.000,00 €
Aug. 2029
19.000,00 €

Auszahlung automatisch in drei Tranchen. Es ist kein gesonderter Mittelabruf nötig.

Beratung, News und Informationen zu Veranstaltungen

  • Klimaanpassungs-Café Spezial zur "KlAnG-Novelle und KlAnKVO"
    Mo, 02.11.2026 von 14:00 bis 15:30 Uhr online via Webex (Anmeldung via Beteiligung.NRW)
     

  • Beratung zu kommunalen Klimaanpassungskonzepten in zweiwöchentlicher Sprechstunde in 2026 
    Online mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr
    Mi, 11.11.2026 (Anmeldung via Beteiligung.NRW)
    Mi, 25.11.2026
    Mi, 09.12.2026
    Mi, 23.12.2026

     

  • Telefonische Beratung zu kommunalen Klimaanpassungskonzepten nach KlAnKVO

     

  • Beratung und Unterstützung per E-Mail
     

  • Schulungen
    - Folgen in 2027

Unterstützung bei der Konzepterstellung

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fragen und Antworten zur Ausnahmeregelung, interkommunalen Zusammenarbeit und Beteiligung von Trägern öffentlicher Aufgaben auf der Website.

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Kommunale Datenpakete

Download aufbereiteter Klimadaten und Metadaten für Ihre Gemeinde als Grundlage für Baustein 1 und 2.

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Handreichungen

Handreichungen zur Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten nach KlAnKVO sind derzeit in Erstellung und werden hier zur Verfügung gestellt.