Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zuge der Novelle des Klimaanpassungsgesetzes NRW, der Klimaanpassungskonzeptverordnung und der Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten.

Nein, ausschließlich die mit Mitteln der DAS-Förderung finanzierten Klimaanpassungskonzepte befreien von der Konzeptpflicht. Laut Begründung zu § 1 Absatz 2 fallen Gemeinden mit bestehenden Klimaanpassungskonzepten, etwa selbst finanzierte oder aus anderen Förderprogrammen unterstützte Konzepte, nicht unter die Ausnahmeregelung. Für sie gilt die Verpflichtung zur Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts nach der KlAnKVO uneingeschränkt. Die Möglichkeit, Inhalte des bestehenden Konzepts zu übernehmen, richtet sich nach § 3 Absatz 6: Bestehende Konzepte oder Teilkonzepte können fortgeschrieben oder beibehalten werden, soweit sie nach Ermessen der Gemeinde hinreichend aktuell sind und inhaltlich mit den Anforderungen des § 3 Absätze 2 bis 4 vergleichbar sind. Zu beachten ist, dass der Rat nach § 4 Absatz 1 auch in diesem Fall einen Beschluss über die Anerkennung fassen muss – ein bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gefasster Ratsbeschluss zu dem bestehenden Konzept genügt hierfür nicht und ist zu erneuern.

Die Verpflichtung trifft nach § 1 Absatz 1 stets die Gemeinde selbst; eine Erstellung ist jedoch sowohl kommunal als auch gemeinsam mit anderen Gemeinden möglich. Nach § 2 können mehrere Gemeinden unter Wahrung ihrer Organisations- und Kooperationshoheit ein gemeinsames Konzept erstellen, sofern die Kooperationsform nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) zugelassen ist – laut Begründung insbesondere Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Danach kann die Konzepterstellung auch durch den Kreis für einzelne oder alle kreisangehörigen Gemeinden auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übernommen werden. Für die Bearbeitung selbst steht es der Gemeinde frei, ob sie vorhandenes Personal einsetzt oder die Erstellung extern beauftragt. 

Übergreifende Bestandteile wie die Darstellung der Klimaentwicklung und -folgen (§ 3 Absatz 2) sowie gegebenenfalls Teile der Betroffenheitsanalyse (§ 3 Absatz 3) dürften sich für ein gemeinsames Konzept eignen, während der Maßnahmenkatalog nach § 3 Absatz 4 – bezogen auf die jeweiligen Zuständigkeiten und örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Gemeinde – gemeindespezifisch auszuarbeiten ist. Jede Gemeinde braucht einen gesonderten Ratsbeschluss über die „gemeindebetreffenden Aussagen“ (§ 4 Absatz 1), das heißt insbesondere über den Maßnahmenkatalog.

Der Belastungsausgleich wird jeder verpflichteten Gemeinde einzeln nach § 5 Absatz 1 gewährt: 55.000 Euro zuzüglich 0,10 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Maßgeblich ist nach § 5 Absatz 2 die am 31. Dezember 2024 beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen gemeldete Bevölkerungszahl. Die Begründung zu § 2 stellt klar, dass der Belastungsausgleich auch bei interkommunaler Zusammenarbeit allen verpflichteten Gemeinden einzeln ausgezahlt wird. 

Eine KlAnKVO-spezifische Anzeige- oder Genehmigungspflicht sieht § 2 nicht vor. Da die Kooperation in einer nach dem GkG NRW zugelassenen Form erfolgen muss, gelten die dort für die jeweils gewählte Kooperationsform vorgesehenen allgemeinen Anforderungen (z. B. für Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen). Im Ergebnis muss bis zum Ende der Frist ein gemeindescharfes Konzept vorliegen und die Art der Erstellung (individuell/interkommunal) ist unerheblich.

Nach § 3 Absatz 1 umfasst ein Klimaanpassungskonzept drei aufeinander aufbauende Bestandteile: die Darstellung der Klimaentwicklung und Klimafolgen (Absatz 2), die Betroffenheitsanalyse (Absatz 3) und den Maßnahmenkatalog unter Beteiligung der Träger öffentlicher Aufgaben (Absatz 4). Ergänzend sind nach Absatz 6 bereits bestehende relevante Planungen und Grundlagen zu berücksichtigen und etwaige Lücken zu identifizieren. An diese drei Bestandteile und die eingeschränkte Beteiligung am Maßnahmenkatalog werden zudem in den Absätzen 2 bis 6 inhaltliche Anforderungen präzisiert.

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht als eigenständige Pflicht vorgesehen. Die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten ist eine Querschnittsaufgabe, in die die kommunale Verwaltung mit verschiedensten beteiligten Referaten/Abteilungen einbezogen werden sollten.

Nach § 3 Absatz 6 sind bestehende relevante Planungen zu berücksichtigen; bestehende Lücken sind zu identifizieren und durch Maßnahmen zu schließen. Inhalte aus bestehenden Klimaanpassungskonzepten oder Teilkonzepten – etwa aus ECA oder einer NKI-Förderung –, die mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 vergleichbar sind, können fortgeschrieben oder beibehalten werden, soweit sie nach Ermessen der Gemeinde hinreichend aktuell sind; sie werden dann als Bestandteil des Klimaanpassungskonzepts geführt und in die Priorisierung der Maßnahmen einbezogen. Der Rat muss auch für ein so beibehaltenes Konzept einen (ggf. erneuerten) Anerkennungsbeschluss nach § 4 Absatz 1 fassen.


§ 3 Absatz 6 verpflichtet ausdrücklich zur Berücksichtigung bereits bestehender relevanter Planungen und Grundlagen, benannt werden u. a. 
-    Brandschutzbedarfspläne, 
-    Hitzeaktionsplanungen, 
-    Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, 
-    Hochwasserrisikokarten, 
-    Hochwasserschutzkonzepte, 
-    Hochwasserpakte, 
-    Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG, 
-    Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungskonzepte, sowie 
-    Landschafts- und Grünordnungspläne. 
Bestehende Lücken sind zu identifizieren und durch Maßnahmen zu schließen; vergleichbare Inhalte aus bestehenden Klimaanpassungskonzepten können zudem fortgeschrieben oder beibehalten werden, soweit sie hinreichend aktuell sind.

Für die verwendeten Klimaprojektionen ergibt sich aus der Begründung zu § 3 Absatz 2, dass die Szenarien RCP 8.5 und SSP3-7.0 für bestehende Konzepte als aktuell gelten. Die Darstellung der Klimaentwicklung und Klimafolgen auf Basis anderer Szenarien (SRES) sind in jedem anderen Fall zu aktualisieren. Die Verordnung stellt darüber hinaus die weitere Beurteilung ausdrücklich in das Ermessen der Gemeinde, ohne die Vorgabe eines „Ablaufdatums“ bestehender Konzepte.

Die Aktualität eines bestehenden Konzepts wird anhand mehrerer Kriterien beurteilt. Neben den zugrunde gelegten Klimaszenarien sind insbesondere die Aktualität der verwendeten Daten und Datengrundlagen, der Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Rahmenbedingungen sowie die aktuellen rechtlichen und normativen Anforderungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich seit der Erstellung des Konzepts wesentliche Veränderungen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, der bestehenden Infrastruktur, der Nutzung oder Betroffenheiten sowie der zugrunde gelegten Gefährdungs- und Risikobewertung ergeben haben. Auch neue Erkenntnisse aus bereits umgesetzten Maßnahmen oder zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen können eine Aktualisierung erforderlich machen. Ein bestehendes Konzept kann daher grundsätzlich weiterhin als aktuell angesehen werden, wenn seine wesentlichen fachlichen und methodischen Grundlagen noch dem aktuellen Stand entsprechen und sich keine relevanten Änderungen der maßgeblichen Rahmenbedingungen ergeben haben. Eine Aktualisierung ist insbesondere dann erforderlich, wenn neue Erkenntnisse, veränderte Datengrundlagen, geänderte rechtliche oder fachliche Anforderungen oder wesentliche Veränderungen der örtlichen Situation die bisherigen Annahmen und Bewertungen beeinflussen. Aktuelle Daten werden gerade durch das LANUK vorbereitet und zeitnah zur Verfügung gestellt (siehe 3.4). 

Nach § 3 Absatz 2 und der zugehörigen Begründung bereitet das LANUK die Daten zur Darstellung der Klimaentwicklung und der Klimafolgen auf, insbesondere zu folgenden Parametern:

-    Jahresmitteltemperatur,
-    Anzahl der Sommertage, 
-    Anzahl der Heißen Tage,
-    Anzahl der Tropennächte,  
-    Anzahl der Hitzewellen,  
-    Jahresniederschlagssummen und 
-    Sommer-/Winterniederschläge.
Diese werden jeweils für die Gegenwart (Referenzzeitraum 1991-2020), die Mitte des Jahrhunderts (Referenzzeitraum 2031-2060) und die ferne Zukunft (Referenzzeitraum 2071-2100) ausgegeben. Für neu zu erstellende Konzepte stellt das LANUK diese Daten auf Basis des Hochemissionsszenarios SSP3-7.0 bereit. Die Datenpakete werden derzeit erstellt und den Gemeinden schnellstmöglich zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen folgen auf dieser Website.

Die Auswahl der relevanten Handlungsfelder trifft nach § 3 Absatz 3 Satz 3 die Gemeinde selbst, anhand der individuellen Betroffenheit von Schutzgütern wie z. B. der wirtschaftlichen Betätigungen, kritischen Infrastrukturen oder vulnerablen Gruppen. § 3 Absatz 4 verlangt einen Maßnahmenkatalog für alle relevanten Handlungsfelder, ohne eine bestimmte Anzahl an Maßnahmen festzulegen. Der Maßnahmenkatalog muss für alle relevanten Handlungsfelder Maßnahmen zu den ermittelten Betroffenheiten enthalten. Handreichungen zur Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten sind derzeit in Erarbeitung und werden zeitnah auf der Website zur Verfügung gestellt.

Der Maßnahmensteckbrief soll gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 folgende Kategorien umfassen: 
-    Titel der Maßnahme,
-    adressierte Klimafolgen,
-    inhaltliche Beschreibung der Maßnahme,
-    voraussichtliche Kosten oder Kostenfaktoren,
-    räumliche Zuordnung, Zeithorizont der Umsetzung,
-    Zuständigkeiten,
-    Umsetzungspriorität ,
-    Synergien mit weiteren Vorhaben der Gemeinde.

Die räumliche Zuordnung als Pflichtangabe im Maßnahmensteckbrief ist ohne einen bestimmten Maßstab vorgegeben. Die Wahl der Granularität liegt im Ermessen der Gemeinde. Für die Beurteilung der Kosten einer Maßnahme wird auch keine bestimmte Berechnungsmethodik vorgeschrieben. Handreichungen zur Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten sind derzeit in Erarbeitung und werden zeitnah auf der Website zur Verfügung gestellt.

Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 1 KlAnG NRW sind alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder an ihnen mitwirken. Laut Begründung zu § 3 Absatz 4 kommen im Kontext der Klimaanpassungskonzepte insbesondere in Betracht: Unternehmen der technischen Ver- und Entsorgung, Betreibende von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, Behörden auf Kreisebene, obere Verwaltungsbehörden, Landesbetriebe, wie Straßen.NRW oder Wald und Holz NRW, sowie berufliche Interessenverbände. Die Möglichkeit zur Stellungnahme haben dabei nach § 3 Absatz 5 diejenigen Träger, die von den Empfehlungen im Maßnahmenkatalog berührt sind, weil ihnen Zuständigkeiten in den relevanten Handlungsfeldern zur Minderung von Klimawandelfolgen obliegen.
Der Zweck der Einsichtnahme ist ein inhaltlicher Austausch zwischen der konzepterstellenden Gemeinde und den für die Umsetzung der Empfehlungen zuständigen Stellen sowie die Bewertung und Plausibilisierung der Betroffenheitsanalyse und des Maßnahmenplans; eine darüberhinausgehende Konsensfindung ist nicht vorgeschrieben. 

Für neu zu erstellende Konzepte stellt das LANUK die Daten auf Basis von SSP3-7.0 bereit. Das Szenario RCP 8.5 soll für neue Konzepte nicht mehr verwendet werden. Bereits bestehende Konzepte, die auf dem Szenario RCP8.5 beruhen, werden nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit seiner Begründung ausdrücklich anerkannt. Konzepte, die rein das Szenario RCP4.5 betrachten, dass sich in einem mittleren Emissionsniveau befindet, erfüllen das Kriterium Hochemissionsszenario allerdings nicht.

In der KlAnKVO sind konkret die inhaltlichen Mindestindikatoren und -kategorien vorgegeben nach § 3 Absätze 2 und 4 sowie die durch das LANUK aufbereiteten Daten; die konkrete Darstellungsform im Übrigen liegt im Ermessen der Gemeinde. Handreichungen zur Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten sind derzeit in Erarbeitung und werden zeitnah auf der Website zur Verfügung gestellt.

Die Verordnung regelt die Pflicht zur Erstellung und Beschlussfassung des Konzepts durch die Gemeinde (§§ 3 und 4). Die Umsetzung des Konzepts liegt im Ermessen der Gemeinde. 

Die Erkenntnisse aus dem Klimaanpassungskonzept sind innerhalb der Gemeinde und durch sonstige Träger öffentlicher Aufgaben über das Berücksichtigungsgebot gemäß § 6 Klimaanpassungsgesetz NRW und § 8 Bundes-Klimaanpassungsgesetz zu berücksichtigen. Die Regelungen weiterer Fachgesetze können sich zudem darauf beziehen (z. B. als Abwägungsbelang der Bauleitplanung gemäß Baugesetzbuch).

Eine Fortschreibung oder Aktualisierung ist nicht Gegenstand der KlAnKVO.

Nach § 5 Absatz 1 beträgt der pauschale Belastungsausgleich 55.000 Euro zuzüglich 0,10 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Der Betrag kombiniert einen gemeindegrößenunabhängigen Sockelbetrag mit einer einwohnerbezogenen Komponente, die den mit zunehmender Gemeindegröße steigenden Aufwand, abbilden soll. Maßgeblich ist nach § 5 Absatz 2 die am 31. Dezember 2024 beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen gemeldete Bevölkerungszahl. Nach § 5 Absatz 3 erfolgt die Auszahlung in drei gleichen Teilbeträgen/Tranchen, jeweils im August 2027, 2028 und 2029. Zur Abstimmung des genauen Zahlungsverkehrs wird mit den Gemeinden im ersten Halbjahr 2027 Kontakt aufgenommen.

Der Belastungsausgleich wird als Pauschalbetrag zur Erstellung des Klimaanpassungskonzeptes ausgezahlt. Ein gesondertes Zweckbindungs- oder Verwendungsnachweisverfahren sieht § 5 nicht vor. Die Verordnung schränkt die Verwendung des pauschalen Belastungsausgleichs nicht auf bestimmte Kostenarten ein.
 

Für verschiedene Gemeindegrößen und auch Gemeindeverbände gelten zwei unterschiedliche Fristen. Nach § 4 Absatz 1 ist der Ratsbeschluss bis zum Ablauf des 30. November 2029 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und bis zum Ablauf des 30. November 2030 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in allen Gemeinden, die ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept nach § 2 erstellen, zu erfassen. Letzteres ist unabhängig von der summierten Bevölkerungszahl der beteiligten Gemeinden. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist der Stichtag 31. Dezember 2024 (§ 5 Absatz 2).

Die in § 4 Absatz 1 genannte Frist gilt für den formalen Ratsbeschluss selbst. Das beschlossene Klimaanpassungskonzept ist nach § 4 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung im Internet zu veröffentlichen und dem LANUK mit Ratsbeschluss anzuzeigen (z. B. per E-Mail als Downloadlink zur Homepage an ka-konzepte@lanuk.nrw.de). Diese Schritte können also auch nach Ablauf der Beschlussfrist erfolgen, solange die 30 Tage eingehalten werden. Laut Begründung sollte die Veröffentlichung des Konzepts auf den Internetseiten erfolgen, auf denen die Gemeinde auch ihre sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen darstellt.

§ 4 Absatz 1 sieht für die Fristen zur Beschlussfassung keine Verlängerungsmöglichkeit vor.