Förderung gemäß der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)
Die Förderung nach den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) in NRW unterstützt Projekte, die Natur und Landschaft sichern, pflegen und entwickeln. Gefördert werden u. a. Landschaftspläne, Artenschutzmaßnahmen, Pacht und Grunderwerb durch Zuschüsse. Anträge müssen vor Beginn bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.
Fördergegenstand
Investive Maßnahmen und Strategische Maßnahmen und Personal
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden:
- Pläne und Gutachten
- Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Grunderwerb und Pacht
- Betreuungen von Naturschutzgebieten
- Artenschutzmaßnahmen
Antragsberechtigte
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes, Träger von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen.
Fördergebende Institution
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Förderart
Zuschuss: Die Zuwendungsquote liegt zwischen 50 % bis 100 % der förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.500 € für Gemeinden und Gemeindeverbände und bei 500 € für sonstige Zuwendungsempfänger. Kreise und kreisfreie Städte können auch jährliche pauschalierte Landesmittel für kleinere Maßnahmen in Höhe von 50.000 bis 100.000 € erhalten.
Antragsverfahren
Die Antragsstellung erfolgt über die zuständige Bezirksregierung.
Förderfenster
Geöffnet