Förderung gemäß der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)

Die Förderung nach den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) in NRW unterstützt Projekte, die Natur und Landschaft sichern, pflegen und entwickeln. Gefördert werden u. a. Landschaftspläne, Artenschutzmaßnahmen, Pacht und Grunderwerb durch Zuschüsse. Anträge müssen vor Beginn bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.

Fördergegenstand

Investive Maßnahmen und Strategische Maßnahmen und Personal

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden: 

  • Pläne und Gutachten
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Grunderwerb und Pacht
  • Betreuungen von Naturschutzgebieten
  • Artenschutzmaßnahmen

Antragsberechtigte

Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes, Träger von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen.

Fördergebende Institution

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderart

Zuschuss: Die Zuwendungsquote liegt zwischen 50 % bis 100 % der förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.500 € für Gemeinden und Gemeindeverbände und bei 500 € für sonstige Zuwendungsempfänger. Kreise und kreisfreie Städte können auch jährliche pauschalierte Landesmittel für kleinere Maßnahmen in Höhe von 50.000 bis 100.000 € erhalten.

Antragsverfahren

Die Antragsstellung erfolgt über die zuständige Bezirksregierung. 

Förderfenster

Geöffnet 

Biodiversität, Grüne Infrastruktur (Lanuk Hellblau)

Energetische Stadtsanierung - Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier (KFW 432)

Mit dem Zuschuss „Energetische Stadtsanierung“ werden Quartierskonzepte gefördert, mit denen die Energie­effizienz im Quartier erhöht und insbesondere die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung beschleunigt werden kann. Auch Maßnahmen der Klimaanpassung können hier berücksichtigt werden!

Fördergegenstand

Strategische Maßnahmen und Personal

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden: 

A. Integrierte Quartierskonzepte die: 

  • kommunale Gebäude und Versorgungssysteme energieeffizienter machen
  • erneuerbare Energien einsetzen
  • Quartiere an den Klimawandel anpassen
  • grüne Infrastruktur und klimafreundliche Mobilität ausbauen
  • digitale Technologien in diesen Bereichen einsetzen

Das Konzept erläutert dabei folgende Punkte:

  • Ausgangsanalyse: Wer sind die größten Energie­verbraucher im Quartier? Wo liegen die Potenziale für Energie­einsparung und -effizienz? Wie soll die Gesamt­energie­bilanz des Quartiers nach der Sanierung aussehen?
  • konkrete Maßnahmen und deren Ausgestaltung
  • Kosten, Machbarkeit und Wirtschaft­lichkeit der Maßnahmen
  • Erfolgskontrolle
  • Zeitplan, Prioritäten, Mobilisierung der Akteure
  • Information und Beratung, Öffentlichkeitsarbeit

Wenn bereits ein integriertes energe­tisches Quartiers­konzept vorliegt, kann der Zuschuss für das Sanierungs­management separat beantragt werden.

B. Sanierungsmanagements die: 

  • Konzeptumsetzung planen
  • Akteure aktivieren und vernetzen
  • Maßnahmen koordinieren und kontrollieren
  • als zentraler Ansprech­partner für Finanzierung und Förderung fungieren

Finanziert werden können dabei:

  • eigene Beschäftigte (Fachpersonal)
  • Träger der städtebaulichen Sanierung oder sonstige Beauftragte
  • Planungs­gemeinschaften, zum Beispiel aus Stadtplanungs-, Ingenieur- und Architekturbüros

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Eigenbetriebe und kommunale Zweckverbände

Fördergebende Institution

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Förderart

Zuschuss: Die Förderquote liegt bei 75 %. Für finanzschwache Kommunen bei 90 %. Bei integrierten Konzepten liegt der Höchstbetrag bei 200.000 Euro, bei Sanierungsmanagements bei bis zu 400.000 Euro je Quartier. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 5.000 Euro.

Antragsverfahren

Einstufig 

Förderfenster

Das Förderfenster ist geöffnet bis die jährlich zur Verfügung stehenden Bundesmittel ausgeschöpft sind. 

Weitere Informationen

Konzepte und Kooperationen (Lanuk Orange)

Beratungsförderung betriebliche Klimaanpassung (BbK)

Gefördert werden kooperative Beratungsprojekte zur betrieblichen Klimaanpassung, die von qualifizierten Beraterinnen und Beratern nach einem vom MUNV NRW anerkannten Beratungsprozess durchgeführt werden. Ein besonderer Fokus liegt auf kleinen und mittelständischen Betrieben, die bislang oft keine eigenen Ressourcen für strategische Anpassungsprozesse haben. Kommunen bündeln als Projektträger mehrere Unternehmen aus ihrer Region und schaffen so regionale Netzwerke für Klimaanpassung.

Fördergegenstand

Strategische Maßnahmen und Personal

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Durchführung von kooperativen Beratungsprojekten. Innerhalb der Vorhaben bearbeiten die teilnehmenden Betriebe alle Klimawandelrisiken, die für sie von Bedeutung und Interesse sind. Gleichzeitig erhalten sie betriebsspezifische Beratungen, bei denen die Ist-Situation im Betrieb und das jeweilige standortspezifische Klimarisiko ermittelt wird und gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb Anpassungsmaßnahmen und Finanzierungsoptionen erarbeitet werden.

Das geförderte Projekt muss mindestens folgende Elemente umfassen:

a) Durchführung einer Auftaktveranstaltung mit der Kommune und den teilnehmenden Betrieben,
b) Durchführung von mind. drei Themenworkshops mit den teilnehmenden Betrieben,
c) Vor-Ort-Besuche in allen teilnehmenden Betrieben durch die Beraterinnen und Berater,
d) Erarbeitung individueller schriftlicher Profile der klimawandelbedingten Risiken für jeden teilnehmenden Betrieb,
e) Erarbeitung individueller schriftlicher Maßnahmenpläne zur Anpassung an den Klimawandel für jeden teilnehmenden Betrieb,
f) Durchführung einer Abschlussveranstaltung mit der Kommune und den teilnehmenden Betrieben und
g) Schriftlicher Projektabschlussbericht für das Gesamtprojekt.

Betriebe, welche bereits Teilnehmer eines Beratungsprojekts nach dieser Förderrichtlinie waren, sind von der Teilnahme an weiteren Beratungsprojekten nach dieser Förderrichtlinie grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet das Umweltministerium des Landes NRW.

Antragsberechtigte

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Gemeinden in Nordrhein-Westfalen

Fördergebende Institution

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Förderart

Zuschuss: Die Förderquote liegt bei 80 %. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 5.000 Euro.

Antragsverfahren

Einstufig

Förderfenster

Das Förderfenster ist bis zum 31. Dezember 2029 geöffnet.

Weitere Informationen

Projektträger
Aktuell anerkannter Beratungsprozess: Klima.Profit
Förderrichtlinie

Konzepte und Kooperationen (Lanuk Orange)

Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden (InAWi)

Das Bundesumweltministerium unterstützt im Rahmen des ANK Akteurinnen und Akteure, die sich für die Wiedervernässung von Mooren aktiv einbringen wollen.

Fördergegenstand

Förderfähige Maßnahmen

Die Förderrichtlinie InAWi fördert Maßnahmen, die der Aktivierung in den Moorregionen dienen und infolgedessen die Wiedervernässung von Moorböden in Deutschland voranbringen.

Gefördert werden: 

  • Informations- und Qualifizierungsmaßnahmen (Förderschwerpunkt 1)
  • Die Entwicklung von Moorbodenschutzkonzepten (Förderschwerpunkt 2)
  • Das Moorbodenschutzmanagement (Förderschwerpunkt 3)
  • Länderübergreifende Strategien (Förderschwerpunkt 4).

Antragsberechtigte

Förderschwerpunkt 1:

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts

Förderschwerpunkt 2 und 3: 

  • Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (u.a. Landesverwaltungen und Kommunen wie Landkreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten),
  • Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, 
  • Anstalten und Stiftungen der Länder.

Förderschwerpunkt 4:

Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Initiativen und Organisationen, die im Natur- oder
Umweltschutz bzw. in der Land- und Forstwirtschaft nachweislich in Deutschland
länderübergreifend tätig sind.

Fördergebende Institution

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Förderart

Zuschuss: Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10.000 Euro. Die maximale Fördersumme liegt abhängig vom Förderschwerpunkt bei bis zu 250.000 Euro. Die Förderquote für die Förderschwerpunkte 1, 2 und 3 liegt bei bis zu 90 %, für den Förderschwerpunkt 4 bei 80 %. 

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Förderung ist einstufig. Pojektanträge für die Förderschwerpunkte 1 bis 3 können ganzjährig gestellt werden. Projektanträge für Förderschwerpunkt 4 erfolgen über ein Zeitfenster. Alle Anträge sind bei der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH einzureichen. Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes eingereicht werden.

Förderfenster

Das Förderfenster ist geöffnet bis zum 31.12.2027

Landwirtschaft, Trockenheit und Dürre, Wald/ und Forstwirtschaft (Lanuk Grün)