Förderung gemäß der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)

Die Förderung nach den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) in NRW unterstützt Projekte, die Natur und Landschaft sichern, pflegen und entwickeln. Gefördert werden u. a. Landschaftspläne, Artenschutzmaßnahmen, Pacht und Grunderwerb durch Zuschüsse. Anträge müssen vor Beginn bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.

Fördergegenstand

Investive Maßnahmen und Strategische Maßnahmen und Personal

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden: 

  • Pläne und Gutachten
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Grunderwerb und Pacht
  • Betreuungen von Naturschutzgebieten
  • Artenschutzmaßnahmen

Antragsberechtigte

Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes, Träger von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen.

Fördergebende Institution

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderart

Zuschuss: Die Zuwendungsquote liegt zwischen 50 % bis 100 % der förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.500 € für Gemeinden und Gemeindeverbände und bei 500 € für sonstige Zuwendungsempfänger. Kreise und kreisfreie Städte können auch jährliche pauschalierte Landesmittel für kleinere Maßnahmen in Höhe von 50.000 bis 100.000 € erhalten.

Antragsverfahren

Die Antragsstellung erfolgt über die zuständige Bezirksregierung. 

Förderfenster

Geöffnet 

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Bundesprogramm Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel

Mit dem 2020 erstmals aufgelegten Bundesprogramm unterstützt das Bundesbauministerium gezielt eine klimagerechte Entwicklung von Kommunen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Ausbau und der Stärkung der sogenannten blau-grünen Infrastruktur. Förderfähig sind vegetabile und bauliche Investitionen sowie investitionsvorbereitende und projektbegleitende Maßnahmen in urbanen und ländlichen Grün- und Freiräumen, die diese in ihrer Vitalität und Funktionsvielfalt erhalten und weiterentwickeln. Ziel ist es, Grün- und Freiräume in Städten und ländlichen Regionen zu erhalten, zu stärken und vielfältiger nutzbar zu machen. So unterstützt der Bund mit dem Programm die Kommunen dabei, ihre Infrastrukturen und öffentlichen Räume besser an die Folgen des Klimawandels anzupassen und widerstandsfähiger zu gestalten. 

Fördergegenstand

Investive Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind vegetabile und bauliche Investitionen sowie investitionsvorbereitende und projektbegleitende Maßnahmen, insbesondere:

  • die Etablierung neuer sowie die Aufwertung und Vernetzung bestehender Grün- und Freiräume, einschließlich kulturhistorischer Parkanlagen im Eigentum Dritter, zur Erhöhung des Regenwasserrückhalts, der Kalt- und Frischluftversorgung, der Biodiversität sowie der Aufenthaltsqualität,
  • die gezielte Schaffung und Aufwertung wohnortnaher Freiräume und die Erhöhung des Grünanteils, u. a. durch Erhalt und Erneuerung des Baumbestands sowie die Pflanzung klimaresilienter Gehölze zur Verbesserung der Kühlungs- und der Erholungsfunktion und der Gesundheitsvorsorge in klimatisch defizitären Siedlungsgebieten (Klimaoasen),
  • großräumige Maßnahmen zur klimaresilienten (Um)Gestaltung von Verkehrsräumen, Stadtplätzen, Brachflächen sowie der integrierten Ausweitung und Neuanlage von blau-grüner Infrastruktur auf Quartiersebene,
  • Maßnahmen zur Stärkung eines naturnahen Wasserhaushaltes in Siedlungsgebieten zur Erhöhung des Regenwasserrückhalts, der Versickerungs- und Verdunstungsleistung, der Grundwasserneubildung und der Wasserverfügbarkeit, u. a. durch Entsiegelung von Flächen, Optimierung des Wasserverbrauchs sowie durch innovative Bewässerungssysteme zum Erhalt der Vegetation in Siedlungsgebieten und Grünanlagen, einschließlich der Nutzung von Grauwasser.
  • Aufwertung von Gewässern in Siedlungsgebieten (wie Bachläufe, Teiche, Uferbereiche) zum Schutz vor Überflutungen, Hitzestress, Eutrophierung sowie zur Förderung der Gesundheitsvorsorge der Anwohnenden.

Antragsberechtigte

Antragsbertigt sind Kommunen. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO
sind zulässig.

Fördergebende Institution

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Förderart

Zuschuss: Die Förderquote liegt bei 80 % für Kommunen in einer Haushaltsnotlage bei 90 %. Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 500.000 Euro und maximal 8 Millionen Euro. Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Mittelgeber, ist möglich. 

Antragsverfahren

Zweistufig. Die Bewerbung erfolgt über easy-Online. 

Förderfenster

Das Förderfenster ist aktuell geschlossen. 

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